Das Polizeireglement dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit auf dem gesamten Gemeindegebiet.
Es ist untersagt, öffentliche Sachen zu beschädigen oder zu verunreinigen sowie sie unbefugterweise oder entgegen ihrer Zweckbestimmung zu benutzen oder zu verändern.
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, in den öffentlichen Strassenraum überhängende Pflanzen zurückzuschneiden. Gehwege sind bis zu einer Höhe von 2.50 m und der Fahrbahnrand bis zu einer Höhe von 4.50 m freizuhalten. Der Zugang zu Kandelabern, Verteilkabinen, Hydranten und anderen öffentlichen Anlagen muss dauernd gewährleistet sein. Verkehrssignale, Strassenbezeichnungen und dergleichen dürfen durch Pflanzen oder Gegenstände nicht verdeckt werden (§ 109 Abs. 2 BauG4). Die Sichtzonen gemäss Verordnung zum Baugesetz sind dauernd freizuhalten.
Wer öffentliche Strassen und Anlagen übermässig beschmutzt und sie nicht sofort reinigt, wird bestraft und hat die Kosten der Reinigung zu tragen (§ 107 BauG).
Das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten auf öffentlichem Grund benötigt eine Bewilligung.
In Wohngebieten oder auf Wohngebiete einwirkend ist während der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr (samstags ab 18.00 Uhr) sowie ganztags an Sonn- und Feiertagen das Arbeiten mit Lärm verursachenden Geräten (z.B.
Rasenmähen, Hämmern, Bohren, Fräsen, Motorsägen, Betrieb von Baumaschinen usw.) untersagt. Musikanlagen sind auf Zimmerlautstärke einzustellen.
Von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr ist im Freien, in schlecht isolierten Räumen oder bei offenem Fenster jeglicher Lärm, der den Schlaf der Mitmenschen stören könnte, verboten.
Ausgenommen sind Kirchen- und Weideglocken, Arbeiten zur kurzfristigen Behebung eines Notstandes sowie wetterbedingt dringende Arbeiten durch Landwirtschafts- und Gemüsebaubetriebe.
Aus wichtigen Gründen kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen.
Jauche und Mist dürfen nur an Werktagen von Montag bis Freitag und im Rahmen der Gewässerschutzvorschriften ausgebracht werden.
Am Freitag und am Vorabend von Feiertagen ist ab 18.00 Uhr das Ausführen von Jauche und Mist auf Kulturland, das an Wohngebiete angrenzt, verboten.
Das Reiten und Fahren im Wald, abseits von Waldstrassen und Waldwegen, ist verboten.
Tiere sind so zu halten, dass niemand übermässig belästigt wird und weder Menschen noch Tiere oder Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen können.
Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf verkehrsreichen Strassen, Wegen und Plätzen, im Wald und am Waldrand, auf dem gesamten Schulareal inkl. Sportanlagen und Kinderspielplätzen, auf dem Kirchen- und Friedhofsareal sowie in Naturschutzzonen sind Hunde immer an der Leine zu führen. (Stärkere) Vorschriften in übergeordneten Erlassen (wie Jagd- und Naturschutzgesetzgebung) bleiben vorbehalten.
Hundehaltende sind verpflichtet zum Eingreifen, wenn ein Hund einen Menschen oder ein Tier angreift.
Tierhaltende haben dafür zu sorgen, dass der öffentliche und private Grund Dritter nicht durch ihre Tiere verunreinigt werden. Sie sind verpflichtet, zweckmässig auf dem gesamten Gemeindegebiet den Kot ihrer Tiere aufzunehmen und sachgerecht zu entsorgen. Die Gemeinde sorgt dafür, dass auf dem Gemeindegebiet ausreichend Entsorgungsmöglichkeiten für Hundekot zur Verfügung stehen.
Innerhalb des Siedlungsgebietes und auf befestigten Strassen und Wegen ausserhalb des Siedlungsgebietes ist der Pferdekot durch den Reiter unverzüglich zu beseitigen.
Danke für die Kenntnisnahme und entsprechende Handhabung.